Schule vorbei! Schulabgänger müssen sich nicht arbeitslos melden

Den Schulabschluss in der Tasche! Die Ausbildung startet im September, das Studium im Oktober? Muss mein Kind sich arbeitslos melden? Was passiert mit dem Kindergeld zwischen Schule und Ausbildung?

Für alle Schulabgänger gilt: Wer innerhalb der nächsten vier Monate entweder eine betriebliche oder schulische Ausbildung oder ein Hochschulstudium beginnt, muss sich nicht arbeitslos melden. Auch der Anspruch auf Kindergeld bleibt bestehen.

Gleiches gilt für Schulabgänger, die innerhalb der Viermonatsfrist eine Tätigkeit im Rahmen eines freiwilligen Sozialen-, Ökologischen oder Kulturellen Jahres aufnimmt. Wer innerhalb der vier Monate seinen Freiwilligendienst antritt, muss sich nicht in der zuständigen Arbeitsagentur anmelden.

Die konkreten Zukunftspläne stehen innerhalb dieser Zeitspanne noch nicht fest?

Wird der Zeitraum überschritten oder der Schulabgänger erhält eine Studienplatzabsage, dann muss er, um leistungsrechtliche Nachteile zu vermeiden, sich umgehend bei der örtlichen Agentur für Arbeit persönlich arbeitslos melden.

Um den Anspruch auf Kindergeld zu behalten: Während der Sommermonate alle schriftlichen Nachweise sammeln, die die eigenen Bemühungen um eine Lehrstelle, ein Studium oder eine sonstige Ausbildung belegen. Dies können Bewerbungen oder schriftliche Korrespondenz mit Betrieben sein sowie Bewerbungen um einen Studienplatz. Nach Beendigung der Schule sind diese Nachweise der Familienkasse vorzulegen bzw. die Familienkasse über die weiteren Pläne zu unterrichten.

Grundsätzlich besteht für alle Kinder von der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Kindergeld. Über das 18. Lebensjahr hinaus bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres kann Kindergeld für arbeitsuchend gemeldete Kinder gezahlt werden.

Quelle: Pressemeldung Agentur für Arbeit vom

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